Satzung

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

1.1 Papa’s Computerclub Bruchsal e.V.

1.2 Der Verein hat seinen Sitz in Karlsdorf-Neuthard.

1.3 Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

2.1 Der Zweck des Vereins ist die Förderung der Informatik durch Fortbildungskurse für die Mitglieder und die Öffentlichkeit, durch allgemeinbildende Informationsveranstaltungen, sowie durch spezielle Hilfsangebote für Ratsuchende in allen Fragen der Hard – und Softwaretechnik, soweit dies dem Verein möglich ist.

2.2 Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt

2.3 Der Verein ist politisch und religiös neutral. Er ist an keinen bestimmten Computertyp gebunden.

§ 3 Mitgliedschaft

3.1 Mitglied kann jeder werden, der den Vereinszweck anerkennt und ihn ideell und materiell zu fördern bereit und gewillt ist.

3.1a Der Verein besteht aus Ehrenmitgliedern, ordentlichen Mitgliedern, jugendlichen Mitgliedern und passiven Mitgliedern.

3.1b Personen, die sich in besonderem Maße Verdienste für den Verein erworben haben, können durch Beschluß einer Hauptversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ehrenmitglieder haben die Rechte der ordentlichen Mitglieder. Sie sind von der Beitragszahlung befreit.

3.1c Jugendliche Mitglieder sind Mitglieder, die am 1.1. des laufenden Geschäftsjahres das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Sie zahlen einen Jugendbeitrag, dessen Höhe von einer Hauptversammlung bestimmt wird. Jugendliche Mitglieder können nur mit schriftlicher Erlaubnis der Erziehungsberechtigten Mitglied werden. In Fragen der Satzungsänderung und der Vereinsauflösung haben sie kein Stimmrecht. Ansonsten sind sie den ordentlichen Mitgliedern gleichgestellt.

3.1d Juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechtes können passive Mitglieder werden. Sie können auch Mitglied von Arbeitsgemeinschaften werden. In einer Hauptversammlung und in den Mitgliederversammlungen haben sie eine beratende Stimme. Ansonsten sind sie den ordentlichen Mitgliedern gleichgestellt und zahlen deren Jahresbeitrag.

3.1e Alle anderen Mitglieder sind ordentliche Mitglieder. Sie zahlen einen Mitgliedsbeitrag, dessen Höhe von einer Hauptversammlung bestimmt wird. Familienmitglieder eines ordentlichen Mitgliedes zahlen nur den halben Mitgliedsbeitrag eines ordentlichen Mitgliedes. Schüler, Studenten, Auszubildende und Wehr- und Ersatzdienstleistende werden als ordentliche Mitglieder geführt. Sie zahlen einen Mitgliedsbeitrag, dessen Höhe von einer Hauptversammlung bestimmt wird.

3.2 Der Erwerb der Mitgliedschaft ist an die Schriftform gebunden. Der Verein kann ein von einer Hauptversammlung beschlossenes Antragsformular vorschreiben.

3.2a Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Das Ergebnis der Abstimmung ist dem Antragsteller baldmöglichst, sofern er anwesend ist unverzüglich, bekanntzugeben. Im Fall einer Ablehnung steht dem Antragsteller ein Widerspruchsrecht zu. Der Widerspruch muß bis spätestens vier Wochen nach der Antragsablehnung schriftlich beim Vorstand eingereicht werden. Verlangt der Antragstellende rechtliches Gehör, so muß ihm dies in der darauffolgenden Mitgliederversammlung gewährt werden. Anschließend ist unter Ausschluß des Widersprechenden von dieser Mitgliederversammlung zu beraten und das Ergebnis dem Widersprechenden sofort bekanntzugeben. Wird dieser Widerspruch ebenfalls abgelehnt, kann ein Aufnahme in dieser Sache frühestens nach einem halben Jahr noch einmal gestellt werden. Die Mitgliedschaft gilt zunächst für 1 Jahr auf Probe. Nach Ablauf des Probejahres wird sie in eine Dauermitgliedschaft umgewandelt. Wird während des Probejahres anläßlich einer Mitgliederversammlung Einspruch gegen die Aufnahme erhoben, so muß in dieser Mitgliederversammlung über die Aufnahme bzw. Ablehnung abgestimmt werden. Sollte die Aufnahme abgelehnt werden, so kann frühestens nach einem halben Jahr ein neuer Aufnahmeantrag gestellt werden.

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

4.1 Alle Mitglieder haben das Recht, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen, sofern nicht ihre Mitgliedschaftsrechte ruhen.

4.2 Alle Mitglieder haben das Recht, der Vorstandschaft, der Mitgliederversammlung und einer Hauptversammlung Anträge zu unterbreiten.

4.3 Alle Mitglieder haben das Recht, während der Mitgliederversammlungen die Vereinsräume die Gerätschaften und die Programme des Vereins unentgeltlich zu benutzen, sofern nicht bestehende Rechte Dritter verletzt werden. Die Benutzung einzelner Gerätschaften und Programme kann vom Nachweis eines bestehenden Kenntnisstandes abhängig gemacht werden, z.B. Besuch eines Lehrganges oder Kurses zur Handhabung eines bestimmten Gerätes oder einer bestimmten Programmiersprache. Die Entscheidung hierüber trifft der Vorstand bzw. der AG-Leiter.

4.4 Die Benutzung von Programmen, deren Nutzungs- oder Eigentumsrechte der Verein besitzt, erstreckt sich nicht auf die Erstellung einer Programmkopie. Diese darf nur mit schriftlicher Genehmigung des Vorstandes angefertigt werden.

4.5 Die Mitgliedschaft in einer Arbeitsgemeinschaft wird von den Richtlinien dieser Arbeitsgemeinschaft geregelt.

4.6 Die mit einem Ehrenamt betrauten Mitglieder haben nur Ersatzansprüche für tatsächlich entstandene Auslagen.

4.7 Die Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele des Vereins nach besten Kräften zu fördern, das Vereinseigentum schonend und fürsorglich zu behandeln und den Beitrag rechtzeitig zu entrichten.

§ 5 Ende der Mitgliedschaft

5.1 Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluß.

5.2 Hat ein Mitglied seinen Mitgliedsbeitrag nicht bezahlt, so ruhen alle Rechte nach § 4,1-5 solange, bis der Beitrag bezahlt ist. Ist das Mitglied mit mehr als zwei Jahresbeiträgen im Rückstand, ist vom Vorstand das Ausschlußverfahren einzuleiten.

5.3 Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er wird wirksam nach einer Frist von 30 Tagen nach dem Eingang beim Vorstand. Innerhalb dieser Frist ist ein Widerruf möglich. Dieser ist an die Schriftform gebunden. Rückständige Beiträge können vom Verein auch noch nach dem Austritt eingefordert werden. Beitragsrückerstattungen an ausgetretene Mitglieder werden nicht geleistet.

5.4 Der Ausschluß kann nur aus wichtigem Grunde nach Anhörung des Betroffenen ausgesprochen werden. Das Ausschlußverfahren wird in einer besonderen Ordnung geregelt, die Bestandteil dieser Satzung ist.

5.5 Ausscheidende Mitglieder sind verpflichtet, alle Gegenstände, die dem Verein gehören, an den zuständigen Vorstand oder AG-Leiter zurückzugeben.

§ 6 Arbeitsgemeinschaften

6.1 Die Arbeitsgemeinschaft ist eine Unterorganisation des Vereins und trägt den Namen des Vereins sowie ihre eigene Bezeichnung als Untertitel.

6.2 Die Mitgliederversammlung und eine Hauptversammlung können Arbeitsgemeinschaften gründen. Erhebt der amtierende Vorstand Bedenken gegen die Gründung einer Arbeitsgemeinschaft (AG), so ist bei der Abstimmung eine 2/3 Mehrheit notwendig.

6.3 Die Teilnahme an einer oder mehreren AG’s beruht auf freiwilliger Basis.

6.4 Die Mitglieder einer AG wählen aus ihrer Mitte einen AG-Leiter mit einfacher Mehrheit.

6.5 Die Aufgaben eines AG-Leiters sind:

6.5a Vorsitz und Leitung der AG.

6.5b Vorlage eines Tätigkeits- und Rechenschaftsberichtes in einer
Hauptversammlung.

6.5c Unterrichtung dem Vorstand gegenüber über Aktivitäten und alle wichtigen Vorgänge in der AG.

6.6 Die Mitglieder der AG geben sich für ihre AG-Arbeit eigene Richtlinien.

6.6a Diese Richtlinien dürfen der bestehenden Satzung nicht widersprechen. Die Überwachung der Richtlinien obliegt dem Vorstand.

6.6b Werden AG-Richtlinien vom Vorstand beanstandet, erlangen sie keine Gültigkeit. Die Beanstandung kann von einer Hauptversammlung aufgehoben werden.

6.7 Mitgliederversammlungen können über eine AG nur dann Beschlüsse fassen, wenn die AG-Mitglieder unter Angabe des Tagesordnungspunktes zu dieser Mitgliederversammlung eingeladen worden sind. Diese Beschlußfassung bedarf einer 2/3 Mehrheit.

6.8 Eine Hauptversammlung kann für und über eine AG verbindliche Beschlüsse fassen. Vorher ist das Votum des AG-Leiters einzuholen und darüber zu beraten.

§ 7 Organe des Vereins

7.1 Organe des Vereins sind die Hauptversammlung, die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

7.2 Die Hauptversammlung ist das oberste beschlußfassende Organ.

7.2a Stimmberechtigt sind alle Mitglieder des Vereins, sofern ihre Rechte nicht ruhen.

7.2b Passive Mitglieder werden durch ihren Geschäftsführer oder Vorsitzenden vertreten. Eine Delegation ist zulässig und muß schriftlich vorgelegt werden.

7.2c Die Hauptversammlung findet einmal im Jahr statt. Darüber hinaus ist eine außerordentliche Hauptversammlung einzuberufen, wenn der Vorstand oder mindestens ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder es unter Angabe der Tagesordnung beantragen.

7.2d Die Hauptversammlung wird vom 1. Vorsitzenden einberufen und geleitet.

7.2e Die Hauptversammlung hat folgende Aufgaben:

Die Wahl des Vorstandes.
Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes.
Entgegennahme des Berichtes der AG-Leiter.
Aussprache über die Berichte.
Wahl der Kassenprüfer.
Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer und Aussprache darüber.
Entlastung des Vorstandes.
Festlegung der Beiträge.
Beschlußfassung über Aktionen und Vorhaben des Vereins.
Beschlußfassung über die Auflösung des Vereins.
Verlesung und Genehmigung des Protokolls der letzten Hauptversammlung.
7.2f Beschlüsse einer Hauptversammlung können durch Beschlüsse einer anderen Hauptversammlung geändert oder aufgehoben werden.

7.3 Die Mitgliederversammlung:

7.3a Mit Ausnahme der passiven Mitglieder haben alle anderen Mitglieder beratendes und beschließendes Stimmrecht, sofern ihre Rechte nicht ruhen.

7.3b Passive Mitglieder haben beratendes Stimmrecht.

7.3c Gäste können mit Zustimmung der Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder mit beratender Stimme für diese Versammlung zugelassen werden.

7.3d Die Mitgliederversammlung soll mindestens einmal im Jahr stattfinden. Der Termin wird vom Versammlungsleiter nach Absprache mit den anwesenden Mitgliedern festgelegt.

7.3e Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann vom Vorstand unter Angabe der Gründe einberufen werden oder wenn die Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies fordert. Der Termin wird vom Versammlungsleiter nach Absprache festgelegt.

7.3f Eine Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet.

7.3g Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
Beschlußfassung und Durchführung von Vorhaben und Aktionen des Vereins.
Gründung von Arbeitsgemeinschaften.
Aussprache, Beratung und Hilfestellung in Computerangelegenheiten.

7.3h Beschlüsse einer Mitgliederversammlung können von einer anderen Mitgliederversammlung nur mit der nächsthöheren Mehrheit verändert oder aufgehoben werden.

7.3i Beschlüsse einer Mitgliederversammlung können durch eine Hauptversammlung geändert oder aufgehoben werden.

7.3j Erhebt der Vorstand Einspruch gegen den Beschluß einer Mitgliederversammlung, so ist dieser Beschluß ungültig und muß auf der nächsten Mitgliederversammlung noch einmal beraten werden. Erhebt der Vorstand weitere Bedenken, so ist die Entscheidung darüber der nächsten Hauptversammlung vorbehalten.

7.4 Der Vorstand:

7.4a Der Vorstand besteht aus dem 1.Vorsitzenden, dem 2.Vorsitzenden, dem Schriftführer, dem Kassier, dem Technischen Leiter, dem Jugendleiter, sowie den Abteilungsleitern verschiedener Rechnersysteme.

7.4b In den Vorstand können nur volljährige Mitglieder gewählt werden.

7.4c Der Vorstand wird auf die Dauer von zwei Jahren gewählt.

7.4d Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der 1. und der 2. Vorsitzende.
Jeder ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis darf der 2. Vorsitzende nur vertreten, wenn der 1. Vorsitzende verhindert ist.

7.4e Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.

7.4f Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegt die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Ausführung der Vereinsbeschlüsse.

7.4g Der Abschluß von Rechtsgeschäften, die den Verein mit mehr als von einer Hauptversammlung beschlossenen Summe belasten, muß vom Vorstand der Mitgliederversammlung oder einer Hauptversammlung vorgelegt und von dieser beschlossen werden.

7.4h Der Kassier verwaltet die Vereinskasse und führt Buch über die Einnahmen und Ausgaben. Zahlungsanweisungen über mehr als eine vom Vorstand zu bestimmende Summe bedürfen der zusätzlichen Unterschrift des 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung des 2. Vorsitzenden. Diese Summe darf die gemäß § 7,4g beschlossene Summe nicht übersteigen.

7.4i Der Vorstand faßt seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom 1.Vorsitzenden , bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden einberufen werden. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens drei Mitglieder des Vorstandes anwesend sind. Bei Beschlußunfähigkeit muß eine neue Vorstandssitzung binnen 14 Tage mit der selben Tagesordnung einberufen werden. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vorstandsmitglieder beschlußfähig.

7.4j Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.

7.4k Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der Amtsperiode aus, so hat die nächste Mitgliederversammlung ein kommissarisches Vorstandsmitglied zu wählen, dessen Amtszeit bis zum Ende der Wahlperiode dauert.

7.4l Jedes Vorstandsmitglied hat in jeder Arbeitsgemeinschaft beratendes und beschließendes Stimmrecht.

7.4m Abberufung von Vorstandsmitgliedern:

Vorstandsmitglieder können vor Ablauf der Wahlperiode abberufen werden durch eine außerordentliche oder durch die nächste ordentliche Hauptversammlung, indem diese Versammlung mit der Mehrheit ihrer satzungsgemäßen Mitglieder ein anderes Vorstandsmitglied nach vorherigem Antrag wählt. Der Antrag, ein anderes Vorstandsmitglied zu wählen, bedarf eines Drittels der Stimmen der satzungsgemäßen Mitglieder dieser Versammlung. Der Antrag muß mindestens vier Wochen vor dem Termin dieser Versammlung gestellt werden. Außerdem können die zuständigen Versammlungen Vorstandsmitglieder aus den in der Ausschlußordnung genannten Gründen mit der Mehrheit der satzungsgemäßen Mitglieder dieser Versammlung abwählen.

§ 8 Beschlußfähigkeiten und Mehrheiten:

8.1 Haupt- und Mitgliederversammlungen sind beschlußfähig, wenn die Zahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder ohne die Zahl der anwesenden Vorstandsmitglieder mindestens 5 (fünf) ergibt.

8.2 Bleibt eine Versammlung beschlußunfähig, so ist die Beschlußfassung bei der nächsten Versammlung unter dem gleichen Tagungsordnungspunkt zu wiederholen. Eine beschlußunfähige Hauptversammlung ist bei der nächsten Einladung, die innerhalb von vier Wochen erfolgen muß, mit der selben Tagesordnung einzuberufen. Diese Hauptversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig. Bestimmungen über Mehrheiten bleiben davon unberührt.

8.3 Die Organe des Vereins entscheiden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder, soweit diese Satzung nichts anderes vorschreibt. Bei Stimmengleichheit gilt der Abstimmungspunkt als abgelehnt mit Ausnahme von § 7,4j.

§ 9 Wahlen

9.1 Zur Durchführung der Wahl wählt die Hauptversammlung einen Wahlausschuß, der aus einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern besteht. Während der Wahl leitet der Vorsitzende die Hauptversammlung.

9.2 Die Wahl des 1. Vorstandes, des 2. Vorstandes, des Kassiers und des Schriftführers findet in getrennten Wahlgängen statt. Bei mehreren Wahlvorschlägen muß geheim abgestimmt werden. Liegt jeweils nur ein Vorschlag vor, kann durch Handzeichen abgestimmt werden.

9.3 Kassenprüfer können durch Handzeichen gewählt werden.

9.4 Die Wahl der übrigen Vorstandsmitglieder kann durch den 1. Vorsitzenden durchgeführt werden. Auch hier gilt die vorstehende Regelung.

9.5 Gewählt sind die Bewerber mit der höchsten Stimmenzahl, bei Stimmengleichheit ist eine Stichwahl durchzuführen.

9.6 Vor der Wahl muß der Bewerber oder Vorgeschlagene seine Zustimmung zur Wahlannahme erklären.

9.7 Jedes stimmberechtigte Mitglied hat nur eine Stimme, auch im Falle der Stellvertretung.

§ 10 Antragsrecht, Antragsfristen, Einladungsfristen

10.1 In allen Organen haben deren stimmberechtigte Mitglieder das Antragsrecht.

10.2 Anträge an eine Hauptversammlung sind wenigstens zwei Wochen vor dem Termin dieser Versammlung schriftlich zu stellen und mit einer Begründung zu versehen. Anträge, die nicht fristgerecht gestellt worden sind, können auf die Tagesordnung gesetzt werden, wenn ein Drittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder damit einverstanden ist.

10.3 Anträge an eine Mitgliederversammlung können schriftlich oder mündlich gestellt werden ohne besondere Frist.

10.4 Der Termin der Hauptversammlung wird vom Vorstand für das erste Viertel des neuen Geschäftsjahres festgelegt.

10.5 Vier Wochen vor diesem Termin sind alle Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung schriftlich einzuladen.

10.6 Die Einladung zu einer außerordentlichen Hauptversammlung hat unverzüglich zu erfolgen. Einladungs- und Antragsfrist beträgt vier Wochen.

10.7 Die Termine für Mitgliederversammlungen werden durch § 7,3d geregelt.

§ 11 Abstimmungen

11.1 Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen.

11.2 Fordert auch nur ein stimmberechtigtes Mitglied geheime Abstimmung, so ist dem stattzugeben.

§ 12 Kassenprüfung

12.1 Vor jeder ordentlichen Hauptversammlung ist die Kasse des Vereins zu prüfen.

12.2 Die Prüfung wird von zwei in der vorhergegangenen Hauptversammlung gewählten Kassenprüfern vorgenommen.

12.3 Die Kassenprüfer stellen in der Hauptversammlung den Antrag auf Entlastung oder Nicht-Entlastung eines Vorstandsmitgliedes. § 10,2 findet keine Anwendung.

§ 13 Befangenheit

13.1 Kein Mitglied kann in eigener Sache abstimmen.

13.2 Die Befangenheit wird durch eine Haupt- oder Mitgliederversammlung festgestellt.

13.3 Befangene Mitglieder haben weder beratendes noch beschließendes Stimmrecht.

13.4 Auf Beschluß der zuständigen Versammlung haben befangene Mitglieder den Versammlungsraum bis nach der Beschlußfassung in dieser Angelegenheit zu verlassen.

§ 14 Satzungsänderung

14.1 Diese Satzung kann nur von einer Hauptversammlung geändert werden.

14.2 Zur Änderung bedarf es einer Mehrheit von zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder einer beschlußfähigen Hauptversammlung.

§ 15 Beurkundung

15.1 Über Beschlüsse einer Haupt- oder Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen.

15.2 Dieses Protokoll ist vom Protokollführer zu unterschreiben und vom jeweiligen Versammlungsleiter gegenzuzeichnen.

§ 16 Auflösung des Vereins

16.1 Die Auflösung des Vereins kann nur von einer Hauptversammlung beschlossen werden.

16.2 Zur Auflösung des Vereins bedarf es einer Mehrheit von drei Vierteln der stimmberechtigten Mitglieder.

16.3 Mit der Auflösung des Vereins ist der Vorstand beauftragt.

  • 16.4: Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an:

Bundesverband Neurofibromatose e.V.

Regionalgruppe Karlsruhe

Hebelstraße 44

76689 Karlsdorf-Neuthard

 

der das Vermögen ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke verwendet.

 

Ausschlußordnung

Ausschlußordnung nach § 5,4 der Vereinssatzung

Der Ausschluß aus Papas Computerclub Bruchsal e.V. kann erfolgen:

a. Wenn das Verhalten eines Mitgliedes geeignet ist, Ziele und Zwecke des Vereins oder einer AG zu gefährden.

b. Wenn ein Mitglied grob oder wiederholt gegen die Satzung oder Beschlüsse des Vereins oder seiner Organe verstößt.

c. Wenn ein Mitglied das Ansehen des Vereins schädigt.

d. Wenn ein Mitglied mit mehr als zwei Jahresbeiträgen im Rückstand ist.

e. Wenn ein sonstiger schwerwiegender Grund vorliegt.

Zuständig für den Ausschluß ist der amtierende Vorstand. Wird dieser nicht tätig, so kann eine Hauptversammlung oder außerordentliche Hauptversammlung den Vorstand verpflichten, das Ausschlußverfahren durchzuführen. Vor der Entscheidung ist der Betroffene zu hören. Der ausschließende Vorstand hat zu entscheiden, wann der Ausschluß wirksam wird. Gegen den Ausschluß ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Beschwerde möglich. Vor der Entscheidung über sie hat eine Anhörung wie vor der Entscheidung der ersten Instanz zu erfolgen. Die Anhörung kann in allen Instanzen auch schriftlich erfolgen. Über die Beschwerde entscheidet endgültig die Hauptversammlung oder eine außerordentliche Hauptversammlung. Wird von einem Rechtsmittel (Beschwerde oder daran anschließend eine gerichtliche Nachprüfung) Gebrauch gemacht, so ruhen ab dem vom ausschließenden Vorstand festgesetzten Zeitpunkt des Ausschlusses an sämtliche Mitgliedschaftsrechte bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Ausschluß. Ausgeschlossene Mitglieder können nur dann wieder Mitglied im Verein werden, wenn das zuletzt mit dem Ausschluß befaßte Gremium einer Neuaufnahme ausdrücklich zustimmt. Rückständige Beiträge können vom Verein auch nach dem Ausschluß noch eingefordert werden. Beitragsrückerstattungen an ausgeschlossene Mitglieder werden nicht geleistet. § 5.5 gilt auch für ausgeschlossene Mitglieder.